Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages vom 30.06.1997 in der Fassung der II. Änderungssatzung Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster
§ 1 – Erhebung eines Kurbeitrages
(1) Die Stadt ist ein anerkanntes Heilbad.
(2) Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt durch den Kurbetrieb – Eigenbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster – für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesem Zwecke durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2 – Erhebungsgebiet
Das Kurgebiet (Erhebungsgebiet) ist der Stadtteil Bad Soden und wird in Kurbezirke eingeteilt.
- Als Kurbezirk I gilt der gesamte Stadtteil Bad Soden.
- Der Kurbezirk II umfasst die Wohnmobilstellplätze.
§ 3 – Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Der Beitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(2) Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungsgebiet nicht den Mittel- oder Schwerpunkt seiner gesamten Lebensverhältnisse hat, gleichgültig ob er hier Eigentümer oder Besitzer einer Wohnung ist.
§ 4 – Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:
- Personen, die sich nicht nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten.
- Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Familie unentgeltliche Aufnahme finden. Hierzu zählen insbesondere Familienangehörige.
- Personen, die sich in Akutkrankenhäusern der Regelversorgung (jeweils gültige Fassung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes) aufhalten.
- Kinder bis zum 16. Lebensjahr.
(2) Die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1-4 entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen wird.
(3) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
- Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflegebedürftige, denen besondere Fürsorge im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes bzw. Pflegehilfe im Sinne des § 68 des Bundessozialhilfegesetzes zusteht, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen.
- Begleitpersonen von Schwerbehinderten, Schwererwerbsbeschränkten oder Behinderten im Sinne des § 39 des Bundessozialhilfegesetzes mit mindestens 80 von Hundert Erwerbsminderung, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel gebraucht.
(4) Anträge nach Abs. 3 sind auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck beim Kurbetrieb einzureichen.
§ 5 – Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung eines Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Tag des Eintreffens im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag. In den Fällen des § 3 Abs. 3 beginnt und endet die Beitragspflicht mit der Inanspruchnahme der dort genannten Kurmittel.
(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am selben Tage fällig. Im Falle des § 6 Abs. 4 ist sie mit der Zustellung des Bescheides fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 10.1 Verpflichteten (Vermieter) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an den Kurbetrieb zu entrichten.
§ 6 – Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung
(1) Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag
- im Kurbezirk I DM 4,50 (Euro 2,30)
- im Kurbezirk II DM 5,00 (Euro 2,50) für jedes Wohnmobil einer Familie
- Im Kurbezirk 1. Person DM 4,50 (Euro 2,30), jede weitere Person DM 2,50 (Euro 1,25) und schließt die gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
(2) An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein Tag. Der Kurbeitrag wird für die Dauer jedes ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Satz, höchstens jedoch in Höhe des Jahreskurbeitrages nach Absatz 3 erhoben. Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird der Kurbeitrag nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 3 erhoben.
(3) Der Kurbeitragspflichtige kann anstelle des nach Tagen berechneten Kurbeitrages einen Jahreskurbeitrag zahlen, der zum Aufenthalt während des ganzen Jahres berechtigt. Der Aufenthalt braucht nicht zusammenhängend genommen werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berechnete Kurbeiträge werden auf den Jahreskurbeitrag angerechnet.
Der Jahreskurbeitrag für den Kurbezirk I beträgt:
- für die 1. Person DM 250,00 (Euro 125,00)
- für jede weitere Person DM 190,00 (Euro 95,00)
(4) Ortsfremde, die, ohne im Erhebungsgebiet den Schwerpunkt ihrer gesamten Lebensverhältnisse zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit sind, werden zu einem einmal im Kalenderjahr zu entrichtenden Kurbeitrag in Höhe der Jahreskurkarte entsprechend § 6.3 herangezogen, unabhängig von der Dauer und der Häufigkeit der Aufenthalte während eines Kalenderjahres und der Lage der Wohneinheit im Erhebungsgebiet. Die Beitragsschuld entsteht zum 01.01. eines jeden Jahres bzw. mit dem Tag, an dem ein Ortsfremder beitragspflichtiger Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit wird.
(5) Für die von den Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Berufsunfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge, von den Versorgungsämtern und ihnen gleichgestellten Sozialversicherungsträgern einschließlich den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege und dem Müttergenesungswerk entsandten Kurbeitragspflichtigen wird der Kurbeitrag nach Maßgabe der mit den erwähnten Sozialeinrichtungen getroffenen Vereinbarungen erhoben.
§ 7 – Ermäßigung des Beitrages
Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für:
(1) Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80% im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes und Blinde. Die Ermäßigung beträgt 50 von Hundert.
(2) Der Antrag nach dem Abs. 1 ist auf dem hierfür vorgesehenen Vordruck beim Kurbetrieb einzureichen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung ist nachzuweisen.
(3) Soweit es die besonderen Belange des Kurortes rechtfertigen kann die Stadt Sondervereinbarungen über die Einziehung und die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von der Erhebung ganz oder teilweise absehen.
(4) Auf Antrag kann eine Kurkarte gegen Entrichtung eines Kurbeitrages in Höhe von DM 2,00 pro Aufenthaltstag für Tagungs-, Seminar-, Messeteilnehmer oder ähnlichen Personenkreis ausgestellt werden.
§ 8 – Kurkarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte wird vom Beherbergungsbetrieb, mit Ausnahme § 6.4, ausgestellt.
(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und wird auf den Namen des Beitragspflichtigen ausgestellt. Sie ist nicht übertragbar.
(3) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Der Kurbetrieb ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Karten einzuziehen.
(4) Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist beim Kurbetrieb anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von DM 10,00 erhoben.
§ 9 – Aufzeichnungs- und Meldefrist
(1) Die Betreiber von Beherbergungsstätten, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Wohnungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Hierbei sind die vorgeschriebenen Meldeformulare zu verwenden.
(2) Der Ortsfremde ist verpflichtet, neben den melderechtlichen vorgeschriebenen Angaben auch den Tag der Ankunft und den voraussichtlichen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben.
(3) Die vorgeschriebenen Meldeformulare sind unter Angabe des An- und Abreisetages des Gastes binnen 24 Stunden vom Wohnungsgeber dem Kurbetrieb zuzustellen. Der Kurbetrieb stellt die Meldeformulare zur Verfügung. (§ 4 KAG in Verbindung mit § 169 AO)
(4) Der Wohnungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist ein Jahr nach der letzten Eintragung aufzubewahren (§ 27 Abs. 3 HMG). Der Magistrat / der Kurbetrieb ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des Wohnungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(5) Ist der Wohnungsgeber selbst Ortsfremder im Sinne des § 3 Abs. 2, so hat er die Meldung nach Abs. 1 bis 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Abs. 4.
(6) Der Beherbergungsbetrieb kann sich mit Zustimmung des Kurbetriebes zur Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie der Ausstellung der Kurkarte (§ 8 Abs. 1 und 2) eines Datenverarbeitungsgerätes mit Anschluss an die EDV-Anlage des Kurbetriebes bedienen.
(7) Die Wohnungsgeber erhalten eine Abschrift der Kurbeitragssatzung, die sie ihren Gästen durch Aushang an einer geeigneten Stelle bekanntzugeben haben.
§ 10 – Haftung
(1) Die nach § 9 Meldepflichtigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 4 ein Kurbeitragsbescheid ergeht, den Kurbeitrag von den zahlungspflichtigen Personen einzuziehen und an den Kurbetrieb abzuführen. Die Wohnungsgeber haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung besonders anzuweisen. Abweichend von § 1 Abs. 2 wird der Kurbeitrag nach § 6 Abs. 4 unmittelbar durch den Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster festgesetzt und eingezogen.
(2) Die im Laufe eines Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats an den Kurbetrieb abzuführen.
(3) Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare (Kurkarten) werden dem Meldepflichtigen (Vermieter) mit einem Betrag vom DM 200,00 in Rechnung gestellt.
§ 11 – Straf- und Bußgeldbestimmungen
(1) Gemäß § 5 KAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen
- einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
- einer Gemeinde oder einem Landkreis pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile erlangt. Bereits der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 5a KAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabenpflichtigen, eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung).
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind, oder
- den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Kommunalen Abgaben zuwiderhandelt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu DM 20.000,-- (zwanzigtausend) geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 12 – Rechtsmittel
Die Rechtmittel gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
§ 13 – Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
Die Satzung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 26.06.1981 außer Kraft.