Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Fassung vom 15.12.2025 Kurbeitragssatzung Bad Soden-Salmünster
§ 1 Erhebung eines Kurbeitrages, Erhebungsgebiet
(1) Die Stadt Bad Soden-Salmünster, Stadtteil Bad Soden ist staatlich anerkanntes Heilbad.
(2) Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen ganzjährig einen Kurbeitrag.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(4) Erhebungsgebiet der Stadt Bad Soden-Salmünster ist der Stadtteil Bad Soden.
(5) Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Kurbeitragsberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Bescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Kurbeiträge wird von dem damit beauftragten Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster wahrgenommen.
§ 2 Kurbeitragspflichtiger Personenkreis
(1) Kurbeitragspflichtig sind alle ortsfremden Personen, die sich in der Kurstadt Bad Soden-Salmünster im Stadtteil Bad Soden aufhalten und denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Veranstaltungen im Sinne des § 1 teilzunehmen.
(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer in der Kurstadt Bad Soden-Salmünster keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
§ 3 Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. An- und Abreisetag gelten für die Berechnung des Kurbeitrages zusammen als ein Tag.
(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am Tag der Abreise fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen zu entrichten. Ist ein Meldepflichtiger nicht vorhanden, ist der Kurbeitrag unmittelbar an den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster zu entrichten.
§ 4 Höhe des Kurbeitrages
Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag und pro Person 2,80 Euro.
§ 5 Ermäßigung und Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Für Kinder und Jugendliche ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ermäßigt sich der Kurbeitrag um 50 Prozent.
(2) Der Kurbeitrag ermäßigt sich auf Antrag um 50 Prozent des Tagessatzes für Schwerbeschädigte, Blinde und Körperbehinderte mit einem amtlich nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent. Der Nachweis hierzu ist im Rahmen der Erklärung (Meldung) im Sinne dieser Satzung durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu erbringen.
(3) Von der Pflicht zur Entrichtung des Kurbeitrages befreit sind Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden.
(4) Weiter von der Pflicht zur Entrichtung des Kurbeitrages befreit sind:
(a) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
(b) Begleitpersonen von Menschen mit Schwerbehinderung, die auf eine ständige Begleitung angewiesen sind, sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
(c) Personen, die sich im Zuge einer Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten. Berufliche Fortbildungen sind jedoch kurbeitragspflichtig.
(5) Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, sobald eine Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder eine Teilnahme an Veranstaltungen gem. § 1 erfolgt.
(6) Mit Sozialversicherungsträgern, karitativen Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen können auf Antrag Sondervereinbarungen getroffen werden, wenn das Interesse des Kurbetriebs dies rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt. Die abweichende Festsetzung des Tourismusbeitrags nach § 163 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 Lit. b) KAG ist möglich. Anträge sind schriftlich an den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster zu richten.
§ 6 Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 kurbeitragspflichtige Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden zur Entrichtung des Kurbeitrages beim Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster anzugeben. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaber von Kliniken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Sanatorien, Kurheimen, Zeltplätzen, Campingparks und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen.
(2) Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die Anmeldung grundsätzlich mittels monatlicher elektronischer Mitteilung der Übernachtungszahlen durchzuführen. Weiterhin ist der Meldepflichtige verpflichtet, in Anspruch genommene Befreiungen und Ermäßigungen nach § 5 nachweisen zu lassen und dies nachvollziehbar für die Abrechnung zu dokumentieren.
(3) Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die Meldung bis zum 10. Tag des Folgemonats an den Kurbetrieb zuzuleiten. Abweichungen hiervon können zur Vereinfachung vereinbart werden.
(5) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, aufzubewahren.
Die Stadtverwaltung und der Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster sind berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der abgerechneten tatsächlichen Belegung durch Unterschrift des meldepflichtigen Beherbergers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
(5) Die Aufzeichnungs- und Meldepflicht sollte ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen.
(6) Die ortsfremde Person ist verpflichtet, erforderlichen Auskünfte, nämlich Dauer des Aufenthalts, Name und Vorname, zu erteilen. Für den Fall, dass sie Befreiung oder Ermäßigungen nach § 5 in Anspruch nehmen will, hat sie zudem die Voraussetzungen darzulegen bzw. nachzuweisen. Die melderechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
(7) Der Meldepflichtige hat eine Abschrift dieser Satzung an einem für seine Gäste zugänglichen Ort auszulegen oder auszuhängen.
§ 7 Kurkarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält mit der Anmeldung beim Meldepflichtigen eine Kurkarte.
(2) Die Kurkarte im Bereich des Wohnmobilstellplatzes kann über den Automaten generiert werden. Durch Abtrennung vom Parkschein ist die Kurkarte mitführbar.
(3) Die Kurkarte berechtigt für die eingetragene Gültigkeit zur Inanspruchnahme der Kur- und Tourismuseinrichtungen wie Parkanlagen und Kurzentrum sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen nach § 1, soweit nicht ein besonderes Eintrittsgeld nach § 1 Abs. 3 erhoben wird. Weiterhin erhält der Beitragspflichtige Vergünstigungen in verbundenen Unternehmen und weiteren Trägern.
(4) Die Kurkarte wird vom Meldepflichtigen nach § 6 Abs. 1 im Auftrag der Stadt Bad Soden-Salmünster ausgestellt. Der Kurbetrieb stellt den nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen zu diesem Zweck Kurkarten zur Verfügung. Die Kurkarte bleibt immer Eigentum des Kurbetriebs.
(5) Die Kurkarte enthält die Angabe des letzten Gültigkeitstags. Die Kurkarte ist nicht übertragbar.
(6) Die Kurkarte ist auf Verlangen den Kontrollpersonen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung kann sie eingezogen werden.
(7) Der Verlust einer ausgegebenen Karte ist unverzüglich dem Kurbetrieb anzuzeigen, für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 10,00 Euro erhoben.
§ 8 Einzug und Abführung des Kurbeitrages
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen haben den Kurbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster, Frowin-von-Hutten-Straße 5, abzuführen.
(2) Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages.
(3) Die eingezogenen Kurbeiträge sind vom Meldepflichtigen nach ausgewiesener Fälligkeit auf dem Bescheid an den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster abzuführen.
§ 9 Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung
(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 90 der Abgabenordnung (AO) zur Mitwirkung verpflichtet.
(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.
(3) Die Festsetzung des Kurbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO.
§ 10 Ordnungswidrigkeit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
1. Seiner Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.
2. Die Führung des Verzeichnisses zum Nachweis der Belegungen nach § 6 Abs. 4 unterlässt.
3. Die Angabe der nach §6 Abs. 6 erforderlichen Angaben unterlässt.
4. Den Kurbeitrag nicht nach § 8 abführt.
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von bis 15.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das
satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann dieser überschritten werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 12. Dezember 2023 außer Kraft.
63628 Bad Soden-Salmünster, den 17.12.2025
Der Magistrat der Kurstadt Bad Soden-Salmünster
gez. Dominik Brasch (Bürgermeister)