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Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages in der Fassung vom 12.12.2023 Kurbeitragssatzung Bad Soden-Salmünster

§ 1  Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Kurbeitrag.

(2) Die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Kurbeitragsberechnung, die Ausfertigung und Versendung von Bescheiden sowie die Entgegennahme der zu entrichtenden Kurbeiträge wird von dem damit beauftragten Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster wahrgenommen


§ 2  kurbeitragspflichtige

(1) Kurbeitragspflichtig ist jede ortsfremde Person, die sich in der Kurstadt Bad Soden-Salmünster im Stadtteil Bad Soden aufhält und der die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Veranstaltungen im Sinne des § 1 teilzunehmen.
    
(2) Von der Beitragspflicht sind ausgenommen:
(a) Besucherinnen und Besucher, die von Einwohnern der Stadt Bad Soden-Salmünster in deren Haushalt unentgeltlich aufgenommen werden.
(b) Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.
(c) Begleitpersonen von Menschen mit Schwerbehinderung, die auf eine ständige Begleitung angewiesen sind, sofern die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung durch eine amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird.
(d) Personen, die sich zur Ausübung ihres Berufes in der Stadt Bad Soden-Salmünster aufhalten.
(e) Teilnehmer an berufsbezogenen Veranstaltungen, wie Kongressen, Tagungen, Lehrgängen und Kursen.


§ 3  kurbeitrag

(1)  Das Erhebungsgebiet ist der Stadtteil Bad Soden der Kurstadt Bad Soden-Salmünster.

(2) Der Kurbeitrag beträgt je Person und Aufenthaltstag für
(a) die 1. Person eines Familienhausstandes (Hauptkarte) Euro 2,30
(b) jede weitere Person eines Familienhausstandes (Beikarte) Euro 1,25
(c) Jugendliche von 6 bis 16 Jahren (Beikarte für Jugendliche) Euro 1,25
Der Kurbeitrag wird bis zu einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres erhoben. Beikarten werden nur für die Dauer der zugehörigen Hauptkarte ausgestellt.

(3) Der Anreisetag und der Abreisetag gelten zusammen als ein Tag.

(4) Als Personen desselben Familienhausstandes werden angesehen: Ehegatten, unverheiratete Kinder und Pflegekinder, sofern sie noch zum elterlichen Haushalt gehören und kein eigenes Einkommen haben.

(5) Die Kurbeitragspflicht entsteht am Tag der Ankunft einer beitragspflichtigen Person für die Dauer des voraussichtlichen Aufenthalts. Der Kurbeitrag wird spätestens am letzten Aufenthaltstag zur Zahlung fällig.


§ 4  ermässigung des kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag ermäßigt sich auf Antrag um 50 Prozent des Tagessatzes für Schwerbeschädigte, Blinde und Körperbehinderte mit einem amtlich nachgewiesenen Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent.

(2) Mit Sozialversicherungsträgern, karitativen Organisationen und Einzelpersonen können auf Antrag Sondervereinbarungen getroffen werden, wenn das Interesse des Kurbetriebs dies rechtfertigt oder eine soziale Härte vorliegt.


§ 5  Kurkarte

(1) Die Kurkarte berechtigt für die Dauer ihrer Gültigkeit zum eintrittsfreien Besuch der Parkanlagen, des Kurzentrums, der Kurkonzerte und aller weiteren Kureinrichtungen. Darüber hinaus erhalten Kurkarteninhaber Vergünstigungen für unterschiedliche Einrichtungen und Veranstaltungen des Kurbetriebes, damit verbundener Unternehmen und weiterer Träger, soweit zwischen dem Kurbetrieb und den Trägern dieser Einrichtungen entsprechende Vereinbarungen bestehen.

(2) Die Kurkarte wird grundsätzlich beim Gastgeber erstellt. Dies geschieht mittels Kurkarten-Formular in Verbindung mit einem zuvor im bereitgestellten digitalen System generierten Datensatz per Ausdruck mit einem handelsüblichen Drucker. Sie lautet grundsätzlich auf den Namen des Kurbeitragspflichtigen und ist nicht übertragbar. Die Kurkarte ist auf Verlangen im Rahmen der Nutzung vorzuzeigen.

(3) Die Kurkarte ist Eigentum des Kurbetriebes der Stadt Bad Soden-Salmünster.


§ 6  meldepflicht

(1)  Wer Personen gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, alle von ihm beherbergten Personen bis zum Ablauf des auf die Ankunft bzw. Abfahrt folgenden Tages lt. KAG beim Kurbetrieb an- bzw. abzumelden. Dies gilt auch für die Inhaber von Sanatorien, Kuranstalten und anderen Einrichtungen, die Kur- und Erholungszwecken dienen.

(2) Die Meldepflicht nach Bundesmeldegesetz (BMG) bleibt unberührt.

(3) Die für Beherbergungsbetriebe relevante Meldung nach BMG kann über das zur Verfügung gestellte Kurkarten-Formular in Verbindung mit dem bereitgestellten digitalen System erfolgen. Die Beherbergungsbetriebe haben in diesem Zusammenhang gesondert auf die Einhaltung einschlägiger Datenschutzvorschriften zu achten.

(4) Der Meldepflichtige erhält eine Abschrift dieser Satzung und hat diese an einem für seine Gäste zugänglichen Ort auszulegen oder auszuhängen.


§ 7  einziehung und abführung

(1) Wer nach § 6 meldepflichtig ist, hat den Kurbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an den Kurbetrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster, Frowin-von-Hutten-Straße 5, abzuführen. Er haftet für den vollständigen und richtigen Einzug des Kurbeitrages.

(2) Die im Laufe des Kalendermonats fällig gewordenen Kurbeiträge sind spätestens bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. Abweichungen hiervon können zur Vereinfachung vereinbart werden.

(3) Wird bei der Anmeldung nicht beitragspflichtiger Personen die Kurkarte nicht rechtzeitig vorgelegt, gilt sie als ausgestellt. Ist ein Meldeschein nicht mehr auffindbar, gilt die Kurkarte als auf 5 Tage ausgestellte Hauptkarte, sofern der Meldepflichtige nicht etwas anderes glaubhaft macht.


§ 8  ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
(a) entgegen § 6 (1) nicht alle von ihm gegen Entgelt beherbergten Personen ohne Rücksicht auf deren Kurbeitragspflicht rechtzeitig an- bzw. abmeldet,
(b) entgegen § 7 Abs. 1 als nach § 6 Meldepflichtiger den Kurbeitrag von den beitragspflichtigen Personen nicht einzieht und nicht an den Kurbetrieb abführt.
    
(2) Im Übrigen gilt § 5a Abs. 2 KAG.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu Euro 10.000,00 geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Kurstadt Bad Soden-Salmünster.


§ 9 inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 30.06.1997 nebst den hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft.

63628 Bad Soden-Salmünster, den 12.12.2023

Der Magistrat der Kurstadt Bad Soden-Salmünster
gez. Dominik Brasch (Bürgermeister)