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Satzung zur Erhebung eines Kurbeitrages vom 30.06.1997 in der Fassung der II. Änderungssatzung Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster

§ 1 – Erhebung eines Kurbeitrages

(1) Die Stadt ist ein anerkanntes Heilbad.

(2) Die Stadt Bad Soden-Salmünster erhebt durch den Kur­betrieb – Eigen­betrieb der Stadt Bad Soden-Salmünster – für die Her­stellung, Erweite­rung und Unte­rhaltung der zu Kur- und Erholungs­zwecken bereit­gestellten Einricht­ungen (Kur­einrichtungen) und für die zu diesem Zwecke durch­geführten Veranstal­tungen (Kur­veranstaltungen) ganz­jährig einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teil­nahme an Veranstal­tungen, die besondere zusätz­liche Aufwen­dungen erfordern, kann neben dem Kur­beitrag ein besonderes Eintritts­geld erhoben werden.

§ 2 – Erhebungsgebiet

Das Kurgebiet (Erhebungsgebiet) ist der Stadtteil Bad Soden und wird in Kurbezirke eingeteilt.

  • Als Kurbezirk I gilt der gesamte Stadtteil Bad Soden.
  • Der Kurbezirk II umfasst die Wohnmobilstellplätze.


§ 3 – Beitragspflichtiger Personenkreis

(1) Der Beitrag wird von allen orts­fremden Perso­nen erhoben, denen die Möglich­keit geboten wird, die Kur­einrich­tungen in Anspruch zu nehmen oder an Kur­veranstal­tungen teil­zunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Mög­lichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Als ortsfremd gilt, wer im Erhebungs­gebiet nicht den Mittel- oder Schwer­punkt seiner gesamten Lebens­verhält­nisse hat, gleich­gültig ob er hier Eigen­tümer oder Besitzer einer Wohnung ist.

§ 4 – Befreiung von der Beitragspflicht

(1) Von der Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:

  1. Personen, die sich nicht nur zur Berufsausübung oder -ausbildung im Erhebungs­gebiet aufhalten.
  2. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungs­gebiet mit Haupt­wohnung wohnen­den Familie unent­geltliche Auf­nahme finden. Hierzu zählen  ins­beson­dere Familien­angehörige.
  3. Personen, die sich in Akut­kranken­häusern der Regel­versorgung (jeweils gültige Fassung des Kranken­haus­finanzierungs­gesetzes) aufhalten.
  4. Kinder bis zum 16. Lebensjahr.


(2) Die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 1-4 entfällt, sobald Kur­einrich­tungen in Anspruch genommen werden oder an Kur­veranstaltungen teilge­nommen wird.

(3) Von der Entrichtung eines Kurbei­trages werden auf Antrag befreit:

  1. Erwerbsunfähige, Kriegsbeschädigte und Pflege­bedürftige, denen besondere Für­sorge im Sinne des § 27 Abs. 3 des Bundes­versorgungs­gesetzes bzw.  Pflege­hilfe im Sinne des § 68 des Bundes­sozialhilfe­gesetzes zu­steht, sofern sie selbst die Kosten des Aufent­haltes und der Kur in voller Höhe tragen.
  2. Begleitpersonen von Schwer­behinder­ten, Schwer­erwerbs­beschränk­ten oder Behinder­ten im Sinne des § 39 des Bundes­sozial­hilfe­gesetzes mit mindes­tens 80 von Hundert Erwerbs­minderung, wenn die Not­wendigkeit einer Begleit­person durch amts­ärztliche Beschei­nigung, Schwer­behinderten­ausweis oder Renten­bescheid nachgewiesen wird und die Begleitperson selbst keine Kurmittel gebraucht.

(4) Anträge nach Abs. 3 sind auf dem hierfür vor­gesehenen Vor­druck beim Kurbetrieb einzureichen.


§ 5 – Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung eines Beitrages

(1) Die Beitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Tag des Ein­treffens im Erhebungs­gebiet und endet mit dem Tag der Ab­reise. Beide Tage gelten für die Fest­setzung des Kur­beitra­ges als ein Tag. In den Fällen des § 3 Abs. 3 beginnt und endet die Beitrags­pflicht mit der Inan­spruch­nahme der dort genannten Kur­mittel.

(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitrags­pflichti­gen Person im Erhebungs­gebiet. Sie ist am selben Tage fällig. Im Falle des § 6 Abs. 4 ist sie mit der Zu­stellung des Bescheides fällig.

(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Ab­führung nach § 10.1 Verpflich­teten (Vermieter) oder, falls ein solcher nicht vor­handen ist, unmittel­bar an den Kur­betrieb zu entrichten.

§ 6 – Höhe des Kurbeitrages, Pauschalierung

(1)  Der Kurbeitrag beträgt pro Aufenthaltstag

  • im Kurbezirk I DM 4,50 (Euro 2,30)
  • im Kurbezirk II DM 5,00 (Euro 2,50) für jedes Wohn­mobil einer Familie
  • Im Kurbezirk 1. Person DM 4,50 (Euro 2,30), jede weitere Person DM 2,50 (Euro 1,25) und schließt die gesetz­liche Mehrwertsteuer ein.


(2) An- und Abreise­tag gelten bei Personen, die im Erhebungs­gebiet über­nachten, als ein Tag. Der Kur­bei­trag wird für die Dauer jedes ununter­brochenen Aufent­halts in einem Kalender­jahr mit dem vor­stehend genann­ten Satz, höchstens jedoch in Höhe des Jahres­kur­beitrages nach Absatz 3 er­hoben. Bei mehreren Auf­ent­halten im Kalender­jahr wird der Kur­beitrag nur bis zur Höhe der Jahres­kur­abgabe nach Absatz 3 erhoben.

(3)  Der Kurbeitrags­pflichtige kann anstelle des nach Tagen berech­neten Kur­beitrages einen Jahres­kur­beitrag zahlen, der zum Auf­enthalt während des ganzen Jahres berecht­igt. Der Aufent­halt braucht nicht zusammen­­hängend genom­men werden. Bereits gezahlte und nach Tagen berech­nete Kur­beiträge werden auf den Jahres­kurbeitrag angerechnet.

Der Jahreskurbeitrag für den Kurbezirk I beträgt:

  • für die 1. Person DM 250,00 (Euro 125,00)
  • für jede weitere Person DM 190,00 (Euro 95,00)

(4) Ortsfremde, die, ohne im Erhebungs­gebiet den Schwer­punkt ihrer gesamten Lebens­verhält­nisse zu haben, Eigen­tümer oder Besitzer einer Wohn­einheit sind, werden zu einem einmal im Kalender­jahr zu ent­richten­den Kur­beitrag in Höhe der Jahres­kurkarte ent­sprechend § 6.3 heran­gezogen, unab­hängig von der Dauer und der Häufig­keit der Auf­ent­halte während eines Kalender­jahres und der Lage der Wohn­einheit im Erhebungs­gebiet. Die Beitrags­schuld ent­steht zum 01.01. eines jeden Jahres bzw. mit dem Tag, an dem ein Orts­fremder beitrags­pflichtiger Eigen­tümer oder Besitzer einer Wohn­einheit wird.

(5) Für die von den Trägern der gesetz­lichen Renten-, Kranken- und Berufs­unfall­versicherung, der Kriegs­opfer­fürsorge, von den Versorgungs­ämtern und ihnen gleich­gestellten Sozial­versicherungs­trägern einschließ­lich den Ver­bänden der Freien Wohl­fahrts­pflege und dem Mütter­genesungs­werk ent­sandten Kurbeitrags­pflichtigen wird der Kur­beitrag nach Maß­gabe der mit den erwähnten Sozial­einrich­tungen getrof­fenen Ver­einba­run­gen erhoben.

§ 7 – Ermäßigung des Beitrages

Der Kurbeitrag wird auf Antrag ermäßigt für:
(1) Schwerbehinderte mit einem Behin­derungs­grad von min­destens 80% im Sinne des § 1 des Schwer­behinderten­gesetzes und Blinde. Die Ermäßi­gung beträgt 50 von Hundert.

(2) Der Antrag nach dem Abs. 1 ist auf dem hierfür vor­ge­sehenen Vor­druck beim Kur­betrieb ein­zu­reichen. Das Vor­liegen der Vor­ausset­zungen für die Ermäßi­gung ist nach­zu­weisen.

(3) Soweit es die besonderen Belange des Kur­ortes recht­fertigen kann die Stadt Sonder­verein­barun­gen über die Ein­ziehung und die Höhe des Kur­beitrages ab­schließen oder von der Erhe­bung ganz oder teil­weise absehen.

(4)  Auf Antrag kann eine Kurkarte gegen Entrichtung eines Kurbeitrages in Höhe von DM 2,00 pro Aufenthaltstag für Tagungs-, Seminar-, Messeteilnehmer oder ähnlichen Personenkreis ausgestellt werden.

§ 8 – Kurkarte

(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Ent­richten des Kur­bei­trages eine Kur­karte. Diese berech­tigt zur Benut­zung der Kur­einrich­tungen und Teil­nahme an den Kur­veran­staltungen, soweit hierfür nicht beson­dere Eintritts­gelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kur­karte wird vom Beherbergungs­betrieb, mit Ausnahme § 6.4, ausgestellt.

(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Auf­enthalts­dauer und wird auf den Namen des Beitrags­pflichtigen aus­gestellt. Sie ist nicht übertragbar.

(3) Die Kurkarte ist bei der Benut­zung der Kur­einrich­tungen und bei der Tei­lnahme an Kur­veranstal­tungen den Kontroll­personen un­aufge­fordert vorzu­zeigen. Bei miss­bräuch­licher Ver­wendung wird sie einge­zogen. Der Kur­betrieb ist berechtigt, in beson­ders begrün­deten Fällen die Aus­gabe von Kur­karten zu ver­weigern und aus­gege­bene Karten einzuziehen.

(4) Der Verlust einer ausgestell­ten Kur­karte ist beim Kur­betrieb anzuzeigen. Für die Ersatz­ausferti­gung wird eine Gebühr von DM 10,00 erhoben.

§ 9 – Aufzeichnungs- und Meldefrist

(1) Die Betreiber von Beherbergungs­stätten, die der gewerbs- oder geschäfts­mäßigen Auf­nahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhaber von Fach- und Sonder­kranken­häusern, Kliniken, Sana­torien, Kur­heimen und ähn­lichen Einrich­tungen sowie alle Wohnungs­inhaber, die gegen Entgelt vorüber­gehend Zimmer oder Wohn­raum zur Ver­fügung stellen (Wohnungs­geber), sind ver­pflichtet, jeden Orts­fremden zur Entrich­tung des Kur­beitrages an- und abzu­melden. Hierbei sind die vor­geschrie­benen Meldeformulare zu verwenden.

(2) Der Ortsfremde ist verpflichtet, neben den melder­echt­lichen vor­geschrie­benen Angaben auch den Tag der An­kunft und den voraus­sichtlichen Abreise­tag anzugeben und zu unterschreiben.

(3) Die vorgeschriebenen Melde­formulare sind unter Angabe des An- und Abreise­tages des Gastes binnen 24 Stunden vom Wohnungs­geber dem Kur­betrieb zuzu­stellen. Der Kurbetrieb stellt die Melde­formulare zur Verfügung. (§ 4 KAG in Verbindung mit § 169 AO)

(4) Der Wohnungs­geber hat ein Ver­zeichnis über die aufge­nommenen Gäste zu erstellen und fort­laufend zu führen. Das Ver­zeichnis ist ein Jahr nach der letzten Ein­tragung aufzu­bewahren (§ 27 Abs. 3 HMG). Der Magistrat / der Kur­betrieb ist berechtigt, die Bele­gung der Beher­bergungs­stätte anhand der Ein­tragun­gen im Ver­zeichnis zu prüfen und sich die Über­ein­stimmung mit der tat­säch­lichen Bele­gung auf einem Vor­druck durch Unter­schrift des Wohnungs­gebers oder dessen Ver­treters bestätigen zu lassen.

(5) Ist der Wohnungs­geber selbst Orts­fremder im Sinne des § 3 Abs. 2, so hat er die Mel­dung nach Abs. 1 bis 3 für sich und seine Ange­hörigen selbst zu bewirken. Ent­sprechen­des gilt auch für die Auf­zeichnungs­pflicht nach Abs. 4.

(6) Der Beherbergungs­betrieb kann sich mit Zu­stimmung des Kur­betriebes zur Erfüllung der Auf­zeichnungs- und Melde­pflicht sowie der Aus­stellung der Kur­karte (§ 8 Abs. 1 und 2) eines Daten­verarbeitungs­gerätes mit An­schluss an die EDV-Anlage des Kur­betriebes bedienen.

(7) Die Wohnungsgeber erhalten eine Abschrift der Kur­beitrags­satzung, die sie ihren Gästen durch Aus­hang an einer geeig­neten Stelle bekannt­zugeben haben.

§ 10 – Haftung

(1) Die nach § 9 Melde­pflich­tigen haben, soweit nicht nach § 6 Abs. 4 ein Kur­beitrags­bescheid ergeht, den Kur­beitrag von den zahlungs­pflichtigen Perso­nen einzu­ziehen und an den Kur­betrieb abzu­führen. Die Wohnungs­geber haften für die recht­zeitige Ein­ziehung und voll­ständige Ab­liefe­rung des Kur­beitrages. Der Kur­beitrag ist in der Beher­bergungs­rechnung beson­ders anzu­weisen. Abweichend von § 1 Abs. 2 wird der Kur­beitrag nach § 6 Abs. 4 unmittel­bar durch den Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster fest­gesetzt und eingezogen.

(2) Die im Laufe eines Kalender­monats fällig gewor­denen Kur­bei­träge sind spätestens bis zum 10. des folgen­den Monats an den Kurbetrieb abzuführen.

(3) Verlorene oder nicht mehr nach­weis­bare Melde­formulare (Kurkarten) werden dem Melde­pflichtigen (Vermieter) mit einem Betrag vom DM 200,00 in Rechnung gestellt.

§ 11 – Straf- und Bußgeldbestimmungen

(1) Gemäß § 5 KAG wird wegen Abgaben­hinter­ziehung mit Freiheits­strafe bis zu 2 Jahren oder mit Geld­strafe bestraft, wer zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen

  1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tat­sachen, die für die Erhebung oder Bemes­sung von Abgaben erheb­lich sind, unrichtige oder unvoll­ständige Angaben macht,
  2. einer Gemeinde oder einem Landkreis pflicht­widrig über abgaben­rechtlich erhebliche Tat­sachen in Unkennt­nis lässt, und dadurch Abgaben verkürzt oder nicht gerecht­fertigte Abgaben­vorteile erlangt. Bereits der Versuch ist strafbar.


(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 5a KAG, wer als Abgaben­pflichtiger oder bei Wahr­nehmung der Angelegen­heiten eines Abgaben­pflichtigen, eine der in Abs. 1 bezeichneten Taten leicht­fertig begeht (leicht­fertige Abgabenverkürzung).

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig

  1. Belege ausstellt, die in tatsäch­licher Hinsicht unrichtig sind, oder
  2. den Vorschriften einer Abgaben­satzung zur Sicherung oder Er­leichterung der Abgaben­erhebung, ins­besondere zur An­meldung und Anzeige von Tat­sachen, zur Führung von Auf­zeichnun­gen oder Nach­weisen, zur Kenn­zeichnung oder Vor­legung von Gegen­ständen oder zur Erhebung und Ab­führung von Kommu­nalen Ab­gaben zuwider­handelt, und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerecht­fertigte Abgaben­vorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).


(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld­buße bis zu DM 20.000,-- (zwanzigtausend) geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 12 – Rechtsmittel

Die Rechtmittel gegen die Heran­ziehung zum Kur­­beitrag richten sich nach der Ver­waltungs­gerichts­ordnung. Die Einlegung eines Rechts­mittels hat keine auf­schie­bende Wirkung. Der Kur­beitrag unter­liegt der Voll­streckung nach dem Verwaltungs­vollstreckungsgesetz.

§ 13 – Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften

Die Satzung tritt am 01. Juli 1997 in Kraft. Gleich­zeitig tritt die bis­herige Satzung der Stadt Bad Soden-Salmünster über die Er­hebung eines Kurbeitrages vom 26.06.1981 außer Kraft.